Zum Inhalt springen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eventus inkasso gmbh

A.  Allgemeines:

Die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beurteilen sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Sonstige Vereinbarungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich vom registrierten Inkassobüro eventus inkasso gmbh, nachfolgend eventus, bestätigt sind. Dies gilt auch für mündliche Vereinbarungen oder Änderungen und Ergänzungen zum Auftrag.

Die eventus zieht außergerichtlich und soweit gesetzlich zugelassen, gerichtlich fremde oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen als eigenständiges Geschäft (Inkassodienstleistung) ein. Zur Einziehung abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

Als Forderungen verstehen sich bestehende Geldforderungen, die aus Haupt- und Nebenforderungen bestehen, und bei denen sich der jeweilige Schuldner in Verzug befindet. Als Forderungen gelten dabei auch die Inkassokosten der eventus.

Soweit zulässig gelten diese AGB auch für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

 

B.  Zustandekommen des Inkassovertrages:

1. Das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und der eventus inkasso gmbh kommt zustande mit der Annahme des Auftrages. Der Auftrag kann nur schriftlich erteilt werden. Der Auftraggeber erklärt sich mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden und die Leistungen und Angebote der eventus kommen ausschließlich aufgrund dieser Inkasso-AGB zustande, sofern er den Auftrag nicht binnen fünf Tagen ab Zugang des Bestätigungsschreibens storniert.

Der Auftraggeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die eventus der Annahme des Auftrages nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen hat. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.

 

2. Die eventus übernimmt im Rahmen der außergerichtlichen Inkassotätigkeiten und der, soweit vom Gesetz zugelassenen gerichtlichen Tätigkeiten, alle erforderlichen Maßnahmen, die im Einziehungsverfahren erforderlich sind, insbesondere durch unmittelbare oder mittelbare, persönliche oder schriftliche Einwirkung auf den Schuldner für den Einzug der Forderung.

Ohne gesonderten Auftrag prüft die eventus Einwendungen und Einreden gegen die ihr zur Eintreibung übergebenen Forderung nicht vorab.

 

3. Die eventus inkasso gmbh wird bevollmächtigt, nach Sachlage dem Schuldner Zahlungsfristen zu gewähren, mit ihm Teilzahlungsvergleiche abzuschließen und ggf. Stundungen zu gewähren. Ein Vergleich über die Forderung nach Art und Höhe ist ohne Zustimmung des Auftraggebers allerdings unwirksam.

 

4. Welche Formen der Maßnahmen angewandt werden, bleibt der eventus inkasso gmbh überlassen. Sie wird die Auswahl mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes treffen.

 

5. Sofern die außergerichtlichen Einziehungsbemühungen der eventus ohne Erfolg verlaufen sind, wird das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Schuldner betrieben.

Durch gesonderten Auftrag kann der Gläubiger die eventus anweisen, die Forderung zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche an einen Rechtsanwalt abzugeben, sofern der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen sollte. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber nach Abschluss der außergerichtlichen Einziehungsbemühungen die unmittelbare Beauftragung eines Rechtsanwaltes und die Erhebung einer Klage wünscht. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen stets unmittelbar zwischen dem Vertragspartner und dem Rechtsanwalt zustande. Der Auftraggeber trägt dabei auch sämtliche Kosten und Gebühren, soweit sie im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes stehen.

Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich keine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche, endet die Arbeit der eventus. In diesem Falle hat der Auftraggeber der eventus die vertraglich vereinbarten Kosten und ggf. gemäß Vertrag anfallenden Gebühren zu ersetzen.

 

6. Wahrend der Dauer des Auftragsverhältnisses hat sich der Auftraggeber der Vornahme jeglicher Maßnahmen gegenüber dem Schuldner zu enthalten, insbesondere mit diesem keine Vereinbarungen zu treffen. Ansonsten ist die eventus berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten und Gebühren in voller Höhe zu erheben.

 

7. Von etwaigen beim Auftraggeber eingehenden Direktzahlungen sowie sonstigen den Einzug betreffenden relevanten Tatsachen hat der Auftraggeber die eventus unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Überdies sind von ihm sämtliche für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen der eventus zur Verfügung zu stellen.

 

8. Die eventus verpflichtet sich, den erteilten Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen und die ihr gemachten Angaben des Auftraggebers vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vereinbaren ist.

 

C.  Inkassogebühren:

1. Der Inkassovertrag bezieht sich auf fällige Forderungen, die gegenüber dem Schuldner vom Auftraggeber erfolglos angemahnt worden sind. Die eventus inkasso gmbh erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die gemäߧ 13ee RDG i.V.m. dem RVG beansprucht werden kann. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Vergütung beim Schuldner als Verzugsschaden gem. § 286 BGB geltend zu machen. Beim Schuldner wird die Inkassovergütung nach § 13e RDG i.V.m RVG analog von der eventus daher zusätzlich zur Hauptforderung, als Verzugsschaden des Auftraggebers, geltend gemacht. Dieser Kostenerstattungsanspruch wird der eventus inkasso gmbh vom Auftraggeber an Erfüllung statt abgetreten. Mit der Mandatsannahme nimmt die eventus inkasso gmbh diese Abtretung an. Soweit der Anspruchsgegner nur die Zahlung des Vergütungsanspruches unberechtigt verweigert, setzt die eventus inkasso gmbh diese gerichtlich in eigenem Namen durch.

Der eventus inkasso gmbh steht ein Zurückbehaltungsrecht an eingehenden Geldern zu, wenn Vergütungsansprüche offen sind.

Geldeingänge werden, soweit gesetzlich zulässig, gemäߧ 3677 BGB verrechnet.

Sollte die eventus inkasso gmbh den Anspruch des Auftraggebers nicht durchsetzen, so stellt sie ihn von der Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit frei. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Inkassoauftrag einseitig zurücknimmt, obwohl nach rechtlichen Gesichtspunkten eine Durchsetzung des Anspruches möglich ist.

 

2. Die Gebührensätze bemessen sich gemäß § 13 e RDG i.V.m.

RVG. Mit der Auftragserteilung ist diese Vergütung gegenüber dem Auftraggeber fällig.

 

3. Durch die eventus direkt verauslagte Beträge für Einwohnermeldeamtsanfragen, Gerichtskosten, Gewerbeamtsanfragen u.ä. sind vom Gläubiger in auf Anforderung der eventus an diese zu entrichten. Diese werden beim Schuldner als Verzugsschaden gern. § 286 BGB geltend gemacht

 

4. Etwaige Vergleichs- und Teilzahlungskosten, die der Schuldner übernommen hat, werden beim Schuldner als Verzugsschaden gem. § 286 BGB geltend gemacht. Die Regelungen der Nr. 1. zur Abtretung an Erfüllung statt gelten entsprechend.

 

5. Im Fall der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens werden die anfallenden Inkassogebühren, im Rahmen des Mahnbescheidsverfahren mit geltend gemacht. Auch die bisher entstandenen Kosten und Auslagen werden mit geltend gemacht.

Die Inkassovergütung zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gemäß § 13 e RDG genauso hoch, wie die von einem Rechtsanwalt gemäß § 13 RVG für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens berechneten Kosten. Deren Höhe richtet sich nach der jeweiligen Höhe der geltend gemachten Forderung.

 

D. Fällige, unbestrittene Forderungen:

 

1. Der Auftraggeber versichert, dem Auftragnehmer eine fällige, vom Schuldner unbestrittene Forderung zur Einziehung zu übertragen. Der Auftraggeber versichert weiterhin, dass die Forderung für ihn frei von Rechten Dritter besteht, nicht abgetreten ist, und dass sie nicht rechtshängig gemacht worden ist

Um eine EDV gerechte und rationelle Auftragsbearbeitung zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber, die eventus inkasso gmbh mit der Einziehung von Einzelforderungen zu beauftragen, selbst wenn der Gesamtbetrag der Summe der Einzelforderung mitgeteilt wird.

Hierzu werden die Fälligkeiten der Einzelforderungen mitgeteilt, Kopien der Belege, wie Rechnungen, Lieferscheine und Mahnschreiben etc sind, soweit möglich, zu übersenden

 

2. Sollten Gesamtaufstellungen von Einzelforderungen übersandt werden, so ist die eventus (siehe IV,1) berechtigt, die jeweilige Einzelforderung einschließlich der damit verbundenen Kosten geltend zu machen

 

3. Erfolgt durch den Schuldner eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung, so erfolgt die Verrechnung gem. der gesetzlichen Vorschriften der § 366, 367 BGß zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

Sollte der Schuldner unmittelbare Zahlungen an den Auftraggeber leisten, so verpflichtet sich der Auftraggeber die eventus inkasso gmbh hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

E. Korrespondenz und Abrechnung:

Über evtl. mündliche oder schriftliche Korrespondenz zwischen Auftraggeber und Schuldner, nach Erteilung des Auftrages an die eventus, hat der Auftraggeber die eventus unverzüglich zu informieren. Zahlt der Schuldner die ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen, wird nach den § 366, 367 BGB abgerechnet.

Abrechnungen werden außer bei der Schlussabrechnung, nicht unter € 50,00 erstellt. Die eventus ist berechtigt, bei Zahlungseingängen zunächst mit fälligen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aufzurechnen.

 

F. Verschwiegenheit

Sämtliche Auskünfte der eventus die dem Auftraggeber über den Schuldner bzw. den Drittschuldner übermittelt werden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit. Dies gilt auch noch nach Beendigung des Auftrages.

 

G. Haftung und Verjährung:

1.Die eventus haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die Haftungsbeschränkung auf einfache und leichte Fahrlässigkeit gilt ebenfalls nicht bei der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten der eventus.

 

2. Unbeschadet der Haftung nach Abs. 3 ist die Haftung der eventus für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des BGH handelt.

 

3.Soweit der Haftungsausschluss nach Abs. 2 nicht greift, haftet die eventus nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden.

 

4. Die eventus gmbh haftet nicht für den Fall einer evtl. Verjährung der gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderung. Durch ein von der eventus verfasstes Mahnschreiben wird die Verjährung der Forderung nicht unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt grundsätzlich nur durch die Einleitung eines beweissicherungsgerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens.

 

Für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung ist beim Inkassoauftrag und Mahnbescheidsverzug ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich, unbeschadet der Verpflichtung, den Zeitpunkt der drohenden Verjährung der eventus, bzw. dem Vertragsanwalt, mitzuteilen. Die Verjährung der Forderung beginnt mit der Lieferung oder Leistung.

 

H. Aufbewahrungspflicht:

Die Verpflichtung des registrierten Inkassobüros zur Aufbewahrung von Handakten erlischt 24 Monate nach Beendigung des Auftrages. Die Herausgabe von Handakten kann nicht verlangt werden.

 

I. Kündigung:

1. Einzelbeauftragungen jederzeit gekündigt werden.

 

2. Inkassorahmenvertrage werden jeweils für ein Jahr geschlossen und können 3 Monate zum Ablauf des Rahmenvertrages gekündigt werden.

 

3. Die anfallenden Gebühren und Kosten ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Regelung, insbesondere, ob ein Rahmenvertrag vorliegt oder eine Einzelbeauftragung.

 

J. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der eventus.

 

K. Abschließende Regelungen

1. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder weiden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt.