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BGH – InsO / Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung / Restschuldbefreiung

Nach BGH (Urteil vom 16. Dezember 2011 – IX ZR 24/10; Rpfleger 2011, 395) wird eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.

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