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LG Mainz – Zwangsvollstreckung / Einigungsgebühr bei Teilzahlungsvergleich

Nach LG Mainz (Beschluss vom 5. Mai 2009 – 3 T 49/09; DGVZ 2011, 134) kann – bei entsprechender Formulierung des Angebots des Gläubigers auf Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs – die Vereinbarung, dass der Schuldner die entstandene Einigungsgebühr des Rechtsanwalts übernimmt, auch durch Zahlung der ersten Rate erklärt werden.

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