Bei Ansprüchen des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus einem Verbraucherkreditvertrag, die vor dem 31. Dezember 2001 entstanden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, wird die Verjährung – so der BGH (Urteil vom 5. April 2011 – XI ZR 201/09; NJW 2011, 1870) – gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 gehemmt (somit auf die Dauer von längstens zehn Jahren von ihrer Entstehung an). Bei § 497 Abs. 3 S. 3 BGB handele es sich um keine Sonderverjährungsvorschrift, die in einen Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB mit § 197 BGB a. F. einzubeziehen wäre, sondern nach ihrem Wortlaut um eine Norm, die die Hemmung einer aufgrund anderer Vorschriften in Gang gesetzten Verjährung bewirke. Die Rechtsfolge der Hemmung sei wie bei anderen Hemmungstatbeständen auch, dass gemäß § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Zwar habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits laufende Verjährungsfristen zu verlängern; mit der spät eingefügten Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB habe der Gesetzgeber aber vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regelverjährung vermeiden wollen, dass der Gläubiger trotz eingehender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung der Forderung betreibt und dadurch weitere Kosten zulasten des Schuldners verursacht. Dass sich dadurch die Verjährung eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen und noch nicht verjährten Darlehensrückzahlungsanspruchs im Verhältnis zum alten Recht faktisch verlängern könne, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Dies zeige sich schon daran, dass es für alle nach dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung wegen der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB geltenden dreijährigen Regelverjährung in Verbindung mit dem Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB im Vergleich zur vierjährigen Frist des § 197 BGB a. F. faktisch zu einer derartigen Verlängerung der Verjährungsfrist komme. Dann sei aber nicht einzusehen, warum dies nicht auch für schon vor dem 1. Januar 2002 entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte und damit der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB unterfallende Ansprüche möglich sein solle.
Quelle : BDIU Newsletter