Pfändet der Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, so liegt nach BGH (Urteil vom 3. Februar 2011 – IX ZR 213/09; DGVZ 2011, 106; ZVI 2011,220) eine nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des bevorstehenden Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.
Quelle : BDIU Newsletter