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BGH – Insolvenzrecht / Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

Pfändet der Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, so liegt nach BGH (Urteil vom 3. Februar 2011 – IX ZR 213/09; DGVZ 2011, 106; ZVI 2011,220) eine nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des bevorstehenden Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.

Quelle : BDIU Newsletter

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